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   OLG Hamm, 08.03.2001 - 3 Ws 86/01   

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https://dejure.org/2001,10663
OLG Hamm, 08.03.2001 - 3 Ws 86/01 (https://dejure.org/2001,10663)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.03.2001 - 3 Ws 86/01 (https://dejure.org/2001,10663)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08. März 2001 - 3 Ws 86/01 (https://dejure.org/2001,10663)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Burhoff online

    Strafaussetzung zur Bewährung, Widerruf; nachträgliche Gesamtstrafenbildung; Bewährungszeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Strafaussetzung zur Bewährung; Widerruf; Nachträgliche Gesamtstrafenbildung; Bewährungszeit; Diebstahl

  • Judicialis

    StGB § 56 f

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 56 f
    Strafaussetzung zur Bewährung; Widerruf; nachträgliche Gesamtstrafenbildung; Bewährungszeit

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamm, 14.04.1987 - 4 Ws 170/87

    Kein Widerruf der bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung; Nachträgliche

    Auszug aus OLG Hamm, 08.03.2001 - 3 Ws 86/01
    Infolgedessen können als Widerrufsgrund bei einer nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe unter Strafaussetzung zur Bewährung für einen Widerruf grundsätzlich nur solche Straftaten herangezogen werden, die während des Laufes der neu festgesetzten Bewährungszeit begangen worden sind, nicht aber Delikte, die der Verurteilte begangen hat, als er aufgrund der einbezogenen Verurteilungen und der durch diese gewährten Strafaussetzung unter Bewährung stand (vgl. OLG Hamm, NStZ 1987, 382; OLG Karlsruhe, NStZ 1988, 364; OLG Düsseldorf, StV 1991, 30; OLG Stuttgart, MDR 1992, 1067).
  • OLG Stuttgart, 24.06.1992 - 4 Ws 118/92

    Straftat; Erlaß des Gesamtstrafenbeschlusses; Rechtskraft; Widerruf einer

    Auszug aus OLG Hamm, 08.03.2001 - 3 Ws 86/01
    Infolgedessen können als Widerrufsgrund bei einer nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe unter Strafaussetzung zur Bewährung für einen Widerruf grundsätzlich nur solche Straftaten herangezogen werden, die während des Laufes der neu festgesetzten Bewährungszeit begangen worden sind, nicht aber Delikte, die der Verurteilte begangen hat, als er aufgrund der einbezogenen Verurteilungen und der durch diese gewährten Strafaussetzung unter Bewährung stand (vgl. OLG Hamm, NStZ 1987, 382; OLG Karlsruhe, NStZ 1988, 364; OLG Düsseldorf, StV 1991, 30; OLG Stuttgart, MDR 1992, 1067).
  • OLG Karlsruhe, 12.04.1988 - 1 Ws 68/88
    Auszug aus OLG Hamm, 08.03.2001 - 3 Ws 86/01
    Infolgedessen können als Widerrufsgrund bei einer nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe unter Strafaussetzung zur Bewährung für einen Widerruf grundsätzlich nur solche Straftaten herangezogen werden, die während des Laufes der neu festgesetzten Bewährungszeit begangen worden sind, nicht aber Delikte, die der Verurteilte begangen hat, als er aufgrund der einbezogenen Verurteilungen und der durch diese gewährten Strafaussetzung unter Bewährung stand (vgl. OLG Hamm, NStZ 1987, 382; OLG Karlsruhe, NStZ 1988, 364; OLG Düsseldorf, StV 1991, 30; OLG Stuttgart, MDR 1992, 1067).
  • OLG Düsseldorf, 24.08.1990 - 1 Ws 765/90
    Auszug aus OLG Hamm, 08.03.2001 - 3 Ws 86/01
    Infolgedessen können als Widerrufsgrund bei einer nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe unter Strafaussetzung zur Bewährung für einen Widerruf grundsätzlich nur solche Straftaten herangezogen werden, die während des Laufes der neu festgesetzten Bewährungszeit begangen worden sind, nicht aber Delikte, die der Verurteilte begangen hat, als er aufgrund der einbezogenen Verurteilungen und der durch diese gewährten Strafaussetzung unter Bewährung stand (vgl. OLG Hamm, NStZ 1987, 382; OLG Karlsruhe, NStZ 1988, 364; OLG Düsseldorf, StV 1991, 30; OLG Stuttgart, MDR 1992, 1067).
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